Der Dachshund 5-2018 - page 9

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5 · 2018
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Teckel
&
Jagd
WELPENVERKAUF DURCH
GELEGENHEITSZÜCHTER
Ohne schriftlichen Kaufvertrag geht nichts
J
eder Hobbyzüchter fragt sich
wohl: Wofür hafte ich? Diese
Frage ist leider nicht mit einem
Satz zu beantworten. Die Haf-
tung des Hundeverkäufers – ob Hunde-
händler oder privater Züchter – ist sehr
varianten- und umfangreich, die Rechte
des Käufers entsprechend vielgestaltig.
Da Hunde nicht nur die besten Freunde des
Menschen sind sondern insbesondere
Arbeitshunde oft auch ein erhebliches
Kapital darstellen, sollte beim Abfassen
eines Hundekaufvertrages anwaltlicher
Rat eingeholt werden.
Vorab: Es ist nicht nur eine dringende
Empfehlung, vielmehr ein unbedingtes
Muss für den privaten Hundeverkäufer,
einen schriftlichen Kaufvertrag zu schlie-
ßen. Hier kommt es dann darauf an, die
zutreffende Formulierung für den Aus-
schluss möglicher Ansprüche des Käufers
aufgrund der Mängelhaftung des Verkäu-
fers zu finden. Es reicht eben nicht aus,
lediglich die Formel zu verwenden:
„Gekauft wie besehen“. Bei einer solchen
Regelung hat der Käufer dann weiterhin
die Möglichkeit, Ansprüche wegen ver-
steckter Mängel geltend zu machen, die
bei einer oberflächlichen Besichtigung
nicht erkennbar waren. Es empfiehlt sich
daher in etwa wie folgt zu formulieren:
„Der Hund wird verkauft unter Ausschluss
jedweder Mängelhaftung einschließlich
möglicher versteckter Mängel, unabhän-
gig davon, ob derartige Mängel zum Zeit-
punkt des Kaufvertragsabschlusses oder
aber zum Zeitpunkt der Ablieferung vor-
liegen.“
Der Sachmangel
Nach dem aktuellen Recht ist das gekaufte
Tier frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433
Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall,
wenn das Tier beim Gefahrübergang die
vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn
es sich für die nach dem Vertrag vorausge-
setzte Verwendung eignet. Vereinbaren
die Parteien im Kaufvertrag zum Beispiel,
dass das Tier „schussfest“, „zuchttauglich“,
„gehorsam“ oder „arbeitsfreudig“ ist, dann
sind darin Beschaffenheits- bzw. Verwen-
dungsvereinbarungen zu sehen, die das
Tier
bei
Nichtvorliegen
mangelhaft
machen. Sofern keine Vereinbarungen
über die Beschaffenheit oder die beabsich-
tigte Verwendung des Hundes getroffen
worden sind, ist die „gewöhnliche Verwen-
dung“ bzw. die „Beschaffenheit bei Sachen
der gleichen Art“ maßgeblich. Zu berück-
sichtigen ist weiterhin, dass die Erheblich-
keitsgrenze für die Berücksichtigung eines
Mangels entfallen ist. Nach dem alten
Recht berechtigte eine unerhebliche Min-
derung des Wertes oder der Gebrauchs-
tauglichkeit nicht zu irgendwelchen
Ansprüchen. Nach dem neuen Recht soll
der Käufer die Möglichkeit haben, schon
bei geringfügigen Mängeln Ansprüche gel-
tend zu machen. Die Interessen des Ver-
käufers werden dadurch gewahrt, dass der
Käufer bei geringfügigen Mängeln nicht
vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern
lediglich mindern kann. Ein Sachmangel ist
dann gegeben, wenn eine der Parteien ihre
Verpflichtung aus § 433 I S. 2 BGB nicht
vertragsgemäß erfüllt. Die Freiheit von
Sachmängeln beurteilt sich nach § 434
BGB: Bei Vorliegen einer ausdrücklichen
oder konkludenten Beschaffenheitsverein-
barung (keiner bloßen „Anpreisung“) über
Zustand und konkrete Eigenschaften der
Kaufsache kommt es auf die Eignung zum
vertraglich
vorausgesetzten
Verwen-
dungszweck, bei Fehlen einer Beschaffen-
heitsvereinbarung auf die Eignung für den
gewöhnlichen (allgemein üblichen) Ver-
wendungszweck an. Öffentliche Werbe-
aussagen des Verkäufers, des Züchters
oder Dritter erweitern die Sollbeschaffen-
heit der Eignung zur gewöhnlichen Ver-
wendung um solche, die an sich nicht zu
einer derartigen Beschaffenheit gehören,
wenn der Verkäufer diese Aussagen kannte
oder kennen musste.
Folgen von Mängeln der Kaufsache
Der Sachmangel muss bei Gefahrübergang,
also mit der Übergabe des Hundes oder der
Versendung, auf Verlangen des Käufers vor-
liegen. Treten Mängel vor dem Gefahrüber-
gang auf, richtet sich alles Weitere nach
§ 311a BGB. Der Verkäufer haftet dann nur
auf Schadens- oder Aufwendungsersatz,
wenn er ohne Verschulden nichts von dem
Mangel wusste. Wird nach dem Gefahr­
übergang wegen eines Mangels gestritten,
sind die §§ 434 ff. BGB einschlägig. Diese
regeln, dass der Käufer zuerst dem Verkäu-
fer die Chance geben muss, den Mangel zu
beheben. Ansonsten verliert er alle Ansprü-
che gegen den Verkäufer. Hierdurch wird
das Primat der Vertragserfüllung einge-
führt, die Durchführung des Vertrags ist
vorrangiges Ziel des Gesetzes. Dies wird
erreicht durch ein Stufenverhältnis für die
Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB.
Die erste Stufe ist die Nacherfüllung. Dies
geschieht in Form der Mangelbeseitigung
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