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5 · 2018
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Teckel
&
Jagd
Zuchtschau der Sektion Wendelstein im BDK
Unter den Augen von zahlreichen Besu-
chern auf der Zuchtschau der Sektion
Wendelstein wurden 19 Hunde von der
Richterin Doris Vetsch aus Amtzell in den
Kategorien Kurzhaar, Rauhhaar und Lang-
haar bewertet! Es waren auch einige Züch-
ter anwesend, um einen zuchtzulassenden
Formwert zu bekommen!
Der schönste Junghund war „Kathi vom
Mindeltal“ und bester Veteran wurde
„Unadonna vom Brennberg“! In der Kate-
gorie Kurzhaar, hatte „Eliot Bella Morawia“
die Nase vorn. Bei den Rauhhaar gewann
bei großer Konkurrenz „Xina von der Rei-
teralm“, Sieger bei den Langhaar wurde
„Ginger von der Damsmühle“!
Bester Hund der Zuchtschau, und somit
Tagessieger wurde der Kurzhaar „Eliot
Bella Morawia“! Unsere Zuchtschau hat
den Besuchern sehr gut gefallen, auch die
Richterin war zufrieden, und so konnten
wir die Veranstaltung gegen 14 Uhr
beenden! Bedanken möchte sich die
Sektion noch bei den Ausstellern, die
trotz Schnee und schlechtem Wetter
zu uns gekommen sind!
Anna Lindlmaier
kungen gelten aber beim sogenannten
Verbrauchsgüterkauf, der bei der hier zu
besprechenden Thematik aber nicht von
Interesse ist. Ein Privatmann als Verkäufer
kann die Verjährung bis zum Ausschluss
der Verjährung verkürzen. Sämtliche vor-
stehende Ausführungen gelten dann nicht,
wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis
von den Mängeln hatte. Dann kann er aus
diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten,
wohl aber aus anderen Mängeln. Vorge-
druckte Verträge – auch Muster aus Zeit-
schriften – gelten nach ständiger Recht-
sprechung des BGH immer als AGB, auch
wenn der Verwender sich die Mühe
gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben.
Durch sie kann daher die Haftung auch
unter Privaten nicht vollständig ausge-
schlossen werden. Dies geht nur durch
einen individuellen Vertrag. Wenn der Ver-
käufer arglistig war, also einen ihm
bekannten Mangel bewusst verschwiegen
hat, dann haftet er in jedem Fall und ein
eventuell vereinbarter Gewährleistungs-
ausschluss bleibt wirkungslos.
Ein Haftungsausschluss ist möglich, wenn
der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss
kennt. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger
Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der
Verkäufer hat den Mangel arglistig ver-
schwiegen oder die Garantie für eine
Eigenschaft übernommen. Außerhalb des
Verbrauchsgüterkaufs sind die meisten
einschlägigen Vorschriften weitgehend
dispositiv. Grenzen der Gestaltungsfreiheit
sind lediglich Garantieeinschränkung und
Vorsatzfreizeichnung.
Risiken vermeiden mit Übergabeprotokoll
Der Hundehandel muss sich auf die Situa-
tion einstellen und neue Wege gehen, um
Gewährleistungsrisiken angemessen zu
reduzieren beziehungsweise zu verteilen
und Unklarheiten zu vermeiden. Dabei
wird der professionellen Gestaltung des
schriftlichen
Kaufvertrages
größere
Bedeutung zukommen als bisher und der
Zustand des Hundes bei der Übergabe
wird sorgfältiger dokumentiert werden
müssen. Was bisher nur aus anderen
Rechtsgebieten bekannt ist, wird sicherlich
nun auch im Tierhandel Einzug halten. Das
von Verkäufer und Käufer unterschriebene
Übergabeprotokoll dokumentiert den
Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der
Übergabe. Wenn der Hund nämlich nach-
weislich zum Zeitpunkt der Übergabe in
Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäu-
fers ausgeschlossen. Das Übergabeproto-
koll hat hier erheblichen Beweiswert. Es ist
bei der Vertragsabfassung unbedingt dar-
auf zu achten, dass alle Absprachen voll-
ständig schriftlich fixiert werden und
keine mündlichen Nebenabreden getrof-
fen werden. Der Verkäufer muss alle Män-
gel und Eigenarten des Tieres dokumentie-
ren, Zurückhaltung bei Beschreibungen
und Werbeaussagen üben und Erwartun-
gen des Käufers beachten, da sie den ver-
traglich vorausgesetzten Zweck bestim-
men. Eine sorgfältige Ankaufs- und/oder
Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger
Dokumentation im Attest sollte selbstver-
ständlich sein. Die Untersuchung kann als
aufschiebende Bedingung für den Kauf
vereinbart und die Kostentragung der
Untersuchung geregelt werden.
Alles, was vertraglich fixiert ist, kann später
den Ausgang eines Prozesses beeinflussen.
Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrneh-
mung und Erinnerung und Sachverständi-
gengutachten immer kostspielig sind, gilt
es alles zu unternehmen, um diese zwei
nachteiligen Beweismittel überflüssig zu
machen, wohl wissend, dass dies selten
gelingen kann. Eine Rechtsschutzversiche-
rung kann die nicht unerheblichen Prozess-
risiken, die durch die Notwendigkeit von
Gutachten ggf. verschärft werden, abfe-
dern. Denn auch der Prozessgewinner kann
auf nicht unerheblichen Kosten sitzen blei-
ben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
Rechtsanwalt Frank Richter