Der Dachshund 5-2018 - page 4

Teckel
&
Jagd
90
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5 · 2018
ANMERKUNGEN ZUM
PRÜFUNGSWESEN 2017
Zum Anfang ein paar Zahlen
Auf Jagdgebrauchsprüfungen wurden
2017 auf 891 Prüfungen 4.138-mal Hunde
bewertet. Das sind rund 400 Bewertungen
mehr als im Jahr 2013. Auf Begleithunde-
prüfungen waren es 2017 insgesamt 261
Prüfungen mit 1.403 Bewertungen; rund
350 Bewertungen mehr als noch 2013.
Also: Positive Entwicklungen im Prüfungs-
wesen.
Diese Entwicklung schlägt allerdings nicht
auf die Eintragungen im Gebrauchsteckel-
buch oder die Vergabe des Titels
„Gebrauchssieger“ durch. Im Gebrauchste-
ckelbuch wurden 2017 nur 71 Hunde ein-
getragen, der Durchschnitt der letzten
fünf Jahre liegt bei 81. Der Titel Gebrauchs-
sieger wurde nur 56-mal verliehen, der
niedrigste Stand der letzten 5 Jahre.
Begleithundeprüfungen
Grundsätzlich gelten für die Begleithunde-
prüfungen nach unserer Prüfungsordnung
die gleichen „Allgemeinen Vorgaben“ wie
für unsere jagdlichen Prüfungen. Auch die
Vorgaben für den Richtereinsatz sind die
gleichen. Hier werden häufig und „unbe-
wusst“ Fehler gemacht. Bitte tragen Sie alle
dazu bei, diese Fehler künftig zu vermeiden.
Die Befangenheitsregelung gilt auch für
Begleithundeprüfungen. Hunde aus eige-
ner Zucht und Nachkommen der ersten
Generation aus diesen Hunden dürfen von
einem Richter nicht bewertet werden.
Ebenso dürfen Hunde von Familienange-
hörigen nicht gerichtet werden.
Weiterhin ist der Einsatz des Prüfungslei-
ters als Notrichter nicht erlaubt. Das heißt
in Verbindung mit der Befangenheitsregel
für den Prüfungsleiter: Bitte schon vor der
Prüfung genau hinsehen, ob der Richter für
einzelne Hunde befangen ist. Hunde, für
die der Richter befangen ist, dürfen auf kei-
nen Fall bewertet werden. Falls „Befangen-
heits-Hunde“ gemeldet werden, dürfen
diese Meldungen nicht angenommen wer-
den oder müssen in einer zweiten „Richter-
gruppe“ von einem unbefangenen Richter
bewertet werden.
Auch bei den Begleithundeprüfungen gilt:
Läufige Hündinnnen dürfen nicht starten!
Hier sind die Allgemeinen Vorschriften
genauso anzuwenden wie bei jagdlichen
Prüfungen. Gleiches gilt für das Verbot, tra-
gende Hündinnen ab der 5. Trächtigkeits-
woche auf Prüfungen zu führen.
Vergabe von Naturleistungszeichen
Bei der Vergabe von Naturleistungszeichen
bescheinigen neben Verbandsrichtern
auch Zeugen die Leistung des Hundes.
Diese müssen jagderfahren sein. Wir
haben für die Dauer einer Jagdsaison einen
Nachweis dieser Erfahrung mit der Beob-
achtungstafel angefordert. Grund hierfür:
Falschbescheinigungen im vorletzten Jahr!
Wir werden für die kommende Jagdsaison
die Kontrollen der Jagderfahrung wieder
etwas weitmaschiger fassen und auf die
obligatorische Bescheinigung verzichten.
Denken Sie bitte aber daran, über die Zeu-
gen vollständig und richtige Angaben zu
machen, damit wir in Stichproben prüfen
können. Verantwortlich ist immer der
bescheinigende Verbandsrichter.
Ich denke, es ist in unser aller Interesse,
wenn wir uns auf unsere Leistungszeichen
verlassen können. Sie sind Grundlage von
Zuchtentscheidungen.
Noch etwas ist mir zu Naturleistungszei-
chen aufgefallen. Es betrifft die Leistungs-
zeichen „Stöbern im Jagdbetrieb“ und
„Schwarzwild/Natur“ und tritt in den letz-
ten Jahren mit zunehmender Tendenz auf.
Bei einer Jagd werden mehrerer dieser Leis-
tungszeichen vergeben. Dabei kommt es
dann zu gegenseitigen Bescheinigungen
der Leistung, d. h., Hundeführer des einen
Hundes bescheinigen die Arbeit des ande-
ren und umgekehrt.
Teilweise werden auch Familienangehörige
bei Naturleistungszeichen als Zeugen ein-
gesetzt.
Ja, diese Dinge sind nicht verboten! Sie
schmälern auch nicht die vom Hund
gezeigte Leistung und ergeben sich aus
dem Jagdbetrieb. Dennoch führen sie dazu,
dass Zweifel an dem Wert unserer Leis-
tungszeichen aufkommen könnten. Das
möchte ich verhindern. Deshalb meine
Bitte: Kommt es im Jagdbetrieb zu einer
der o. g. genannten Konstellationen, doku-
mentieren Sie bitte die Leistungen des
Hundes so ausführlich wie möglich auf der
Beobachtungstafel bzw. im Richterbericht.
Die Dokumentation erzeugt Transparenz,
vermeidet Rückfragen und hilft den Wert
unserer Leistungszeichen in der interes-
sierten Öffentlichkeit zu erhalten.
Spurlautprüfung
Der Spurlaut gehört ohne Zweifel zu den
(jagdlich) wichtigsten Rasseeigenschaften
des Teckels. Die Spurlautprüfung ist neben
der BhFK/95 unsere wichtigste Anlageprü-
fung.
Ich hatte bereits letztes Jahr darauf hinge-
wiesen, dass unsere Prüfungsordnung
nicht vorsieht Ablaufleinen einzusetzen,
um den Hund bei der Aufnahme der Spur
zu unterstützen. Die Prüfungsordnung
sieht vielmehr vor: „… begibt sich der Hun-
deführer … in die Nähe der Hasenspur und
lässt seinen Hund frei suchen.“
Die Formulierung „frei suchen“ bietet kei-
nen Interpretationsspielraum! Die Prü-
fungsordnung regelt natürlich nicht, wie
der Hund in die Nähe der Hasenspur
gebracht wird, dies bleibt jedem Hunde-
führer selbst überlassen. Wichtig: Der
Hund darf den Hasen nicht eräugen und ist
auf Anweisung der Richter zu schnallen.
Die Art, wie der Hund die Spur aufnimmt,
kann durchaus mit in die Bewertung einbe-
zogen werden. Ich bitte unsere Gebrauchs-
richter darauf zu achten, dass wir bundes-
weit einen möglichst einheitlichen Rah-
men für unsere Prüfungen einhalten.
In diesem Sinn wünsche ich Ihnen einen
guten Start ins neue Jagdjahr.
Steffen Maar, Bundesobmann für das
Jagdgebrauchs-, Gebrauchsrichter- und
Prüfungswesen
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