Teckel
&
Jagd
96
|
5 · 2018
oder Ersatzlieferung gem. §§ 437 Nr. 1, 439
Abs. 1 BGB, wobei der Käufer wählen kann,
welche Möglichkeit für ihn günstiger ist.
Der Verkäufer kann die Art der Nacherfül-
lung nur ablehnen, falls sie für ihn unzu-
mutbar ist, schließlich trägt der Verkäufer
die Kosten der Nacherfüllung.
Als Nacherfüllung kann der Käufer entwe-
der die Beseitigung des Mangels oder die
Lieferung eines mangelfreien (Ersatz-)Tie-
res verlangen. Die Forderung, ein mangel-
freies (Ersatz-)Tier zu liefern, ist beim Tier-
kauf in der Praxis von untergeordneter
Bedeutung, zumal Hunde in aller Regel
nicht allein nach rein äußerlichen Kriterien
wie Größe, Farbe, Alter und Geschlecht
gekauft werden. Unter Umständen ist aber
ein Bruder des Welpen aus dem gleichen
Wurf ein adäquater Ersatz. Andererseits
kann es sinnvoll sein, dem Verkäufer etwa
dann die Möglichkeit der Mangelbehebung
einzuräumen, wenn eine akute Erkrankung
oder ein behebbarer Ausbildungsmangel
des Hundes vorliegt. Den gesamten Auf-
wand im Rahmen der Nacherfüllung, wie
zum Beispiel Transport des Hundes in eine
Tierklinik oder zu einem Ausbilder, Tier-
arztkosten und die Unterhaltung des Tie-
res während der Dauer der Nachbesse-
rung, hat der Verkäufer zu tragen. Bei chro-
nischen Krankheiten dürfte eine Mängel-
beseitigung allerdings nicht möglich sein,
diese sind meist nicht zu heilen, eine exis-
tierende degenerative Veränderung kann
in vielen Fällen nicht beseitigt werden.
Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
Die zweite Stufe kann dann Rücktritt oder
Minderung sein. Zusätzlich oder daneben
ist auch ein Schadensersatzanspruch, ins-
besondere hinsichtlich des Mangelscha-
dens wie zum Beispiel des entgangenen
Gewinns, denkbar. Hier ist darauf zu ach-
ten, dass das Wahlrecht – Rücktritt oder
Minderung – nur einmal ausgeübt werden
kann. Eine Änderung ist dann nicht mehr
möglich. Im Fall des Rücktrittes ist das Tier
Zug um Zug gegen Erstattung des Kauf-
preises zurückzugeben. Im Fall der Minde-
rung ist zunächst festzustellen, wie hoch
der Minderwert des Hundes ist. Als Min-
derwert wird die Differenz zwischen dem
Hund ohne den Mangel und mit demMan-
gel angesehen. Im Zweifel wird ein Sach-
verständiger die Wertfeststellung treffen
müssen.
Die Rücktrittsvoraussetzungen
im Einzelnen:
• Kein vollkommen unerheblicher Mangel
• Angemessene Frist zur Nacherfüllung
• Zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungs-
versuche
• Unmöglichkeit der Nacherfüllung
• Ernsthafte, endgültig Verweigerung des
Verkäufers
• Besondere Umstände, insb. Unzumut-
barkeit oder Interessenwegfall aufgrund
Verzugs
Für die Minderung gelten die gleichen Vor-
aussetzungen wie für den Rücktritt. Gege-
benenfalls besteht ein Rückzahlungsan-
spruch des bereits gezahlten Kaufpreises.
Bei einer Minderung auf Null muss der
Käufer die Kaufsache allerdings zurückge-
ben. Bei Unmöglichkeit der Leistung und
der Nacherfüllung bleibt dem Käufer nur
der Schadensersatz, nun allerdings ohne
Fristsetzung.
Als Schadensersatzvoraussetzungen sind
zu nennen:
• Angemessene Frist zur Nacherfüllung
oder deren Entbehrlichkeit
• Verschulden des Verkäufers
(Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
Dem Käufer steht in der Regel ein Scha-
densersatzanspruch zu, auch ohne eine
angemessene Frist zur Nacherfüllung
bestimmt zu haben. Nach der Konzeption
des neuen Schuldrechts ist die Nachliefe-
rung bei einem im Falle eines Welpenkaufs
vorliegenden Stückkauf nicht schlechthin
unmöglich. Die Nacherfüllung ist möglich,
soweit es sich um vertretbare Sachen han-
delt und die nachgelieferte Sache wirt-
schaftlich der ursprünglich geschuldeten
entspricht. Bei dem Kauf eines Tieres liegt
ein solcher Fall aber in der Regel nicht vor.
Das Leistungsinteresse des Käufers kann
meist nicht durch Nachlieferung eines
gleichartigen, die gleichen wesentlichen
Merkmale aufweisenden Tieres erfüllt
werden, da sich zwei Tiere niemals so sehr
gleichen können und es bei der Kaufent-
scheidung auch immer auf die Abstim-
mung zwischen Mensch und Hund aus
Sicht des Käufers ankommt. Dies kann
weder der Verkäufer noch ein Gericht
anstelle des Käufers entscheiden. Wird
Schadensersatz verlangt, gibt es mehrere
Möglichkeiten: Zunächst ist der soge-
nannte „kleine Schadensersatz“ möglich,
bei dem der Hund beim Käufer bleibt, die-
ser aber zusätzlich Ersatz des darüber hin-
ausgehenden Schadens erhält. Alternativ
kann aber auch der sogenannte „große
Schadensersatz“ geltend gemacht werden.
Hier verzichtet der Käufer auf die Leistung,
stattdessen bekommt er umfassenden
Schadensersatz, dies jedoch nur bei einem
erheblichen Mangel.
Vergebliche Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes kann der
Käufer auch den Ersatz vergeblicher Auf-
wendungen verlangen, die er im Vertrauen
auf den Erhalt der Leistung gemacht hat
und billigerweise machen durfte. Wer also
zum Beispiel einen kranken Hund in Kennt-
nis des Vorliegens dieser Erkrankung
erwirbt und ihn anschließend behandeln
lässt, der kann, falls sich der Hund darauf-
hin als handscheu erweist, von dem Ver-
trag zurückzutreten und neben der Erstat-
tung des Kaufpreises auch die Erstattung
der Behandlungskosten verlangen.
Wenn das Tier an einer ansteckenden
Erkrankung leidet und beim Käufer andere
Tiere angesteckt hat, dann wird der in der
Ansteckung weiterer Tiere liegende soge-
nannte Mangelfolgeschaden durch den
Schadensersatzanspruch abgedeckt. Der
Ersatz des Mangelfolgeschadens ist eigent-
lich kein Gewährleistungsrecht und unab-
hängig vom eventuellem Gelingen der
Nacherfüllung. Der Verzugsschaden bei
Verzug mit der Nacherfüllung kann eben-
falls als Schadensersatzanspruch geltend
gemacht werden – auch wenn er auch
ohne Mangel eingetreten wäre. Kenntnis
von Mängeln Voraussetzung für den
Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist
allerdings, dass der Verkäufer die Pflicht-
verletzung, die zu Rücktritt oder Minde-
rung berechtigt, zu vertreten hat. Zu ver-
treten haben bedeutet, dass der Verkäufer
die Mangelhaftigkeit des Hundes zumin-
dest fahrlässig verursacht habenmuss. Das
ist dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer
von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Ein
Verkäufer, der einen Welpen aus bester
Zucht in gutem Glauben als brauchbar ver-
kauft hat, haftet dem Käufer zwar, falls der
Hund stumm oder schreckhaft ist und
muss das Tier unter Umständen zurück-
nehmen bzw. einen Minderungsanspruch
gegen sich gelten lassen, er haftet aller-
dings nicht auf Schadensersatz oder Ersatz
vergeblicher Aufwendungen des Käufers,
da er die Unbrauchbarkeit des Tieres nicht
schuldhaft verschwiegen hat. Etwas ande-
res gilt etwa dann hinsichtlich der Kosten
für die Behebung der Schäden, wenn der
Hund mangels regelmäßiger Entwurmung
total verwurmt ist und dadurch beim Käu-
fer die Gehege und andere Hunde befallen
werden, da es zumindest als fahrlässig
anzusehen ist, wenn ein Hundehalter
einen Hund nicht regelmäßig entwurmt.
Der Verkäufer ist beweisbelastet dafür,
dass er die Pflichtverletzung nicht zu ver-
treten hat.
Interessant für den Käufer ist die Garantie-
haftung. Hat der Verkäufer eine Garantie
übernommen, haftet er verschuldensun-
abhängig für alle Folgen fehlender garan-
tierter Eigenschaften.
Haftungsausschlüsse
Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem
Zeitpunkt der Übergabe des Hundes, bei
arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre
ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis
des Käufers vom Mangel, spätestens aber
zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Abweichende Vereinbarungen sind außer
für Vorsatz und Arglist möglich, Einschrän-